Angebote & Leistungen
SPFH
- Eine Sozialpädagogische Familienhilfe (im weiteren SPFH) wird häufig in Familien mit jüngeren Kindern (jünger als 12 Jahre) eingesetzt.
- Je nach Auftrag und Familienkonstellation werden wir mit einem oder zwei Helfern tätig. Bei zwei Fachkräften ist in der Regel eine weibliche und eine männliche Fachkraft tätig.
- Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz einer SPFH findet sich in § 27 SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) in Verbindung mit § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe)
EBei
- Eine Erziehungsbeistandschaft (im weiteren EBei) wird häufig in Familien mit älteren Kindern (12 Jahre oder älter) eingesetzt.
- In einer EBei geht es neben der klassischen Erziehungsberatung für die Sorgeberechtigten insbesondere um den Aspekt der Verselbständigung des / der betroffenen Jugendlichen
- Im Falle einer EBei ist immer eine Fachkraft tätig. In der Regel ist eine männliche Fachkraft für männliche Jugendliche bzw. eine weibliche Fachkraft für weibliche Jugendliche zuständig
- Die gesetzliche Grundlage für den Einsatz einer EBei findet sich in § 27 SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) in Verbindung mit § 30 SGB VIII (Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer)
INSPE
- Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (im weiteren INSPE) richtet sich in der Regel an Jugendliche, die bereits im Ablösungsprozess von Zuhause sind
- Ziel einer INSPE ist die vollständige Verselbständigung der / des Jugendlichen
- Wichtige Meilensteine dabei sind unter anderem eine selbstständige Haushaltsführung, der verantwortliche Umgang mit Geld und ein gutes Zeitmanagement, um die verschiedenen Anforderungen von Schule / Beruf und eigener Lebensführung gut zu integrieren.
- Eine INSPE wird aufgrund von § 35 SGB VIII (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) bewilligt und durchgeführt
FUD / SPFH II
- Der Familienunterstützende Dienst (im weiteren FUD) wird häufig in Familien mit vornehmlich jüngeren Kindern eingesetzt.
- Kernaufgabe des FUD ist es, Familien bei der Strukturierung des Alltages zu unterstützen
- Neben der Haushaltsführung gehört dazu auch notwendige Behördengänge gemeinsam vorzubereiten und zu begleiten
- Eine Unterstützung durch FUD / SPFH II wird aufgrund von § 27 SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) in Verbindung mit § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe) bewilligt und durchgeführt
Familienpflege
Eine Familienpflege unterstützt, wenn in besonderen Belastungssituationen die Weiterführung des Haushaltes (und somit die ausreichende Betreuung und Erziehung der Kinder) von der Familie nicht selbst geleistet werden kann. Beispielsweise bei einer/einem
- Kur
- Krankenhausaufenthalt
- Behandlung in einer Tagesklinik
- Entbindung
Gesetzestexte des SGB VIII und SGB V
Im Folgenden alle maßgeblichen Gesetzestexte des SGB VIII und SGB V. Sie finden diese Texte unter http://www.gesetze-im-internet.de/ (Im Falle einer Gesetzesänderung bemühen wir uns um zeitnahe Aktualisierung)
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 27 Hilfe zur Erziehung
- Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
- Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
- a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
- Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
- Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
(Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 38 Haushaltshilfe
- Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.
- Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
- Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
- Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
- Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
(Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
- er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
- die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten,
- Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
- Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.